Rahmenrichtlinien für Berufspraktische Tätigkeiten

Im Rahmen der berufspraktischen Tätigkeit sollen die Studierenden erfahren, wie die von ihnen erworbenen Grundkenntnisse der Informatik in der betrieblichen Praxis eingesetzt werden. Das kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Studierenden bei der Konzeption, Realisierung und Wartung industrieller Softwareprodukte mitarbeiten, kleinere Produkte selbständig erstellen, administrative Aufgaben der Datenverarbeitung übernehmen, empirische Untersuchungen über eingesetzte bzw. einzusetzende Produkte durchführen. Darüber hinaus sollen die Studierenden Einblick erhalten in Organisation und Arbeitsmethoden eines Industriebetriebes sowie wirtschaftliche, soziale und rechtliche Probleme des Arbeitslebens kennen lernen. Es wird nicht erwartet, dass der Industriebetrieb den Studierenden eine Ausbildung bietet.

Die berufspraktische Tätigkeit ist keine Pflichtleistung im Bachelorstudiengang, wird aber jedem Studierenden nachdrücklich empfohlen. Eine vom Praktikumsbeauftragten anerkannte berufspraktische Tätigkeit wird auf dem Abschlusszeugnis vermerkt.

Zwischen dem 1. und 2. Studienabschnitt findet die berufspraktische Phase von 8 Wochen Vollzeittätigkeit bzw. 320 Arbeitsstunden statt. Der gesamte Tätigkeitszeitraum soll aus max. zwei zeitlich zusammenhängenden Abschnitten bestehen. Jeder Abschnitt soll vollständig bei einem Praktikumsbetrieb durchgeführt werden. Zwischen dem Beginn des ersten und dem Ende des zweiten Abschnittes sollten nicht mehr als 18 Monate liegen.

Die berufspraktische Tätigkeit soll in der Regel in privatwirtschaftlichen Betrieben bzw. deren Abteilungen, die sich mit informatiknahen Problemstellungen befassen, abgeleistet werden. Studierende des Bachelorstudiengangs sollten maximal 50 % der Zeit in Einrichtungen von Hochschulen, die sich mit informatiknahen Problemstellungen befassen, durchführen.

Praktikumsbetriebe benennen einen verantwortlichen, fachlich kompetenten Ansprechpartner für den Studierenden und für den Praktikumsbeauftragten des Instituts.

Im Regelfall gehen die Studierenden mit dem Praktikumsbetrieb ein gewöhnliches (befristetes) Arbeitsverhältnis ein, das marktüblich entlohnt wird.

Das Institut stellt einen Praktikumsbeauftragten für Informatik. Auf dessen Webseite finden Sie noch weitere Informationen zum Industriepraktikum. Der Praktikumsbeauftragte entscheidet, ob

  1. eine Einrichtung als Praktikumsbetrieb anerkannt wird,
  2. die geplante Tätigkeit von Studierenden als berufspraktische Tätigkeit anerkannt werden kann und
  3. die durchgeführte Tätigkeit eines Studierenden als berufspraktische Tätigkeit anerkannt wird.

Für die Entscheidung bezüglich a. und b. sollten die Studierenden vor Beginn der berufspraktischen Tätigkeit dem Praktikumsbeauftragten eine Kurzbeschreibung der geplanten Tätigkeit vor, die von dem Studierenden und von dem Ansprechpartner im Praktikumsbetrieb erarbeitet und unterzeichnet worden ist.

Für die Entscheidung bezüglich c. legt der Studierende nach Abschluss der berufspraktischen Tätigkeit ein Arbeitszeugnis des Praktikumsbetriebs, das Dauer und Inhalt der Tätigkeit und die Leistung des Studierenden belegt, dem Praktikumsbeauftragten vor. In Zweifelsfällen kann der Praktikumsbeauftragte unter Wahrnehmung von Betriebsgeheimnissen Einsicht in weitere Arbeitsunterlagen nehmen und ein Gespräch mit dem Ansprechpartner des Praktikumsbetriebs führen.