Bachelor- und Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Informatik (DPO4) an der Universität-Gesamthochschule Paderborn

Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 91 Absatz 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) vom 03. August 1993 (GV.NW. S. 532) zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW.S.213) hat die Universität-Gesamthochschule Paderborn die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen.

Eingearbeitete Anpassungen:

  • 23.3.06: Einbeziehen des Vortrags in die Note der Studienarbeit (§20, 2.)
  • 23.3.06: Änderung der Dauer des Industriepraktikums von drei Monaten auf acht Wochen (§1,1. und §17,2.)
  • 4.8.09: Einschub von Auslaufregelungen im § 38 a

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfungen, Gliederung und Ziel des Studiums
§ 2 Bachelor- und Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit
§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Prüfende und Beisitzende
§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplom-Vorprüfung

§ 9 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
§ 10 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 11 Mündliche Prüfung
§ 12 Klausurarbeiten
§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
§ 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 15 Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife
§ 16 Zeugnis

III. Bachelorprüfung

§ 17 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 18 Umfang und Art der Bachelorprüfung
§ 19 Studienarbeit
§ 20 Annahme und Bewertung der Studienarbeit
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Bachelorprüfung
§ 22 Freiversuch
§ 23 Wiederholung der Bachelorprüfung
§ 24 Zeugnis
§ 25 Bachelorurkunde

IV. Diplomprüfung

§ 26 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 27 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 28 Diplomarbeit
§ 29 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 30 Zusatzfächer
§ 31 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
§ 32 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 33 Freiversuch
§ 34 Zeugnis
§ 35 Diplomurkunde

V. Schlußbestimmungen

§ 36 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung, der Bachelorprüfung und der Diplomprüfung
§ 37 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 38 Übergangsregelungen
§ 38a Auslaufregelungen
§ 39 Inkrafttreten und Veröffentlichung

§ 1
Zweck der Prüfungen, Gliederung und Ziel des Studiums

  1. Die Bachelorprüfung und die Diplomprüfung bilden berufsqualifizierende Abschlüsse des Studiums der Informatik. Das Studium im integrierten Studiengang Informatik gliedert sich in zwei obligatorische und einen fakultativen Abschnitt:
    • Der erste Studienabschnitt (1. - 4. Semester) vermittelt die notwendige Grundlage für ein wissenschaftlich fundiertes Informatikstudium und schließt mit der Diplom-Vorprüfung ab.
    • Der zweite Studienabschnitt (5. + 6. Semester) dient der Vermittlung eines breiten Spektrums an allgemeinem wissenschaftlichen Informatikwissen und schließt mit der Bachelorprüfung ab, die internationalen Standards entspricht. In diesen Abschnitt fällt auch das Industriepraktikum von insgesamt acht Wochen Dauer. Das 5. Semester ist so ausgelegt, daß ohne Zeitverlust ein Auslandssemester durchgeführt werden kann. Dieses kann das Praktikum ersetzen.
    • Der dritte Studienabschnitt (7. - 9. Semester) hat seinen Schwerpunkt in vertiefenden Veranstaltungen, die aufbauend auf den vorangehenden Inhalten wissenschaftliches Spezialwissen vermitteln. Diese forschungsnahe Studienphase wird mit der Diplom-Prüfung abgeschlossen. Dieser Abschluß ist international mit den Master-Abschlüssen vergleichbar.
  2. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge ihres Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, Probleme der Informatik zu erkennen, zur Lösung eine geeignete wissenschaftliche Methode auszuwählen und sachgerecht anzuwenden.
  3. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden über die Kenntnisse und Fähigkeiten aus Absatz 2 hinaus in der Lage sind, Probleme zu analysieren und wissenschaftliche Methoden oder Erkenntnisse zu ihrer Beschreibung und Lösung anzupassen oder zu erarbeiten und diese anzuwenden.
  4. Das Studium vermittelt den Studierenden neben den allgemeinen Studienzielen des § 80 UG die Fähigkeit, in ihrer Arbeit die wissenschaftlichen Methoden der Informatik anzuwenden und im Hinblick auf die Auswirkungen des technologischen Wandels verantwortlich zu handeln.

§ 2
Bachelor- und Diplomgrad

  1. Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Mathematik-Informatik den Bachelorgrad "Bachelor of Computer Science". (abgekürzt "B. Comp. Sc.")
  2. Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Mathematik-Informatik den Diplomgrad "Diplom-Informatikerin'' oder "Diplom-Informatiker'', abgekürzt "Dipl.-Inform.''.

§ 3
Regelstudienzeit

  1. Die Regelstudienzeit beträgt für das Informatikstudium mit Bachelorabschluß einschließlich der Bachelorprüfung 6 Semester, für das Studium mit Diplomabschluß einschließlich der Diplomprüfung 9 Semester.
  2. Das Studium umfasst Veranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mit einem Gesamtumfang von 131 SWS für das Bachelorstudium und 176 SWS für das Diplomstudium. Im ersten Studienabschitt werden fast ausschließlich Pflichtveranstaltungen (86 SWS), im zweiten und dritten Abschnitt fast ausschließlich Wahlpflichtveranstaltungen (32 und 41 SWS) angeboten. In der Studienordnung werden die Inhalte beschrieben und Regelungen bezüglich der Wahlpflicht so getroffen, daß die unter § 1 (1) definierten Ziele des zweiten und dritten Studienabschnitts eingehalten werden und innerhalb der Regelstudienzeit erreichbar sind. Es bleibt darüber hinaus Raum, nach eigener Wahl an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, teilzunehmen.

§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen

  1. Der Diplomprüfung geht die Bachelorprüfung und dieser die Diplom-Vorprüfung voraus.
  2. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus studienbegleitenden Fachprüfungen des ersten Studienabschnitts im Hauptfach Informatik und in einem Nebenfach. Sie soll vor Beginn des zweiten Studienabschnitts, also vor dem fünften Semester, beendet sein.
  3. Die Bachelorprüfung besteht zusätzlich zu den Prüfungen des ersten Studienabschnitts aus studienbegleitenden Fachprüfungen des zweiten Studienabschnitts im Hauptfach, den Fachprüfungen in einem Nebenfach und der Studienarbeit. Sie soll vor Beginn des dritten Studienabschnittes absolviert, also vor dem siebten Semester beendet sein.
  4. Die Diplomprüfung besteht zusätzlich zu den Fachprüfungen des zweiten Studienabschnitts aus studienbegleitenden Fachprüfungen des dritten Studienabschnitts im Hauptfach, einer Fachprüfung im Vertiefungsgebiet, der erfolgreichen Teilnahme an einer Projektgruppe, Fachprüfungen des dritten Studienabschnitts im Nebenfach und der Diplomarbeit.
  5. Die Meldung zu den Prüfungen soll jeweils mindestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin erfolgen. Mit Meldung zur ersten Fachprüfung des jeweiligen Studienabschnitts ist der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§§ 9, 17, 26) zu stellen.
  6. Die Fachprüfungen des ersten und zweiten Studienabschnitts sind in der Regel schriftlich, solche des dritten Studienabschnitts in der Regel mündlich. Für die studienbegleitenden Prüfungen werden bis zum Ende des ersten der Veranstaltung folgenden Semesters in der Regel drei Prüfungstermine angesetzt.
  7. Für Studierende, die in einem Studienabschnitt mit dem Ablegen ihrer Fachprüfungen mehr als ein Semester zurückbleiben, wird die Teilnahme an einem Beratungsgespräch dringend empfohlen. Näheres regelt die Studienordnung.

§ 5
Prüfungsausschuss

  1. Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bestellt der Fachbereich Mathematik-Informatik einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern: drei aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, je eines aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der Studierenden. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören. Sie werden zusammen mit den drei weiteren Mitgliedern vom Fachbereichsrat des Fachbereiches Mathematik/Informatik gewählt. Für die drei weiteren Mitglieder werden stellvertretende Mitglieder gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozess rechts.
  3. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, legt die Prüfungstermine fest und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist auch zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss dem Fachbereichsrat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplans. In Beratungen zu diesen Themen kann die Fachschaft ein zusätzliches beratendes Mitglied aus der Gruppe der Studierenden benennen. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die bzw. den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereichsrat.
  4. Der Prüfungsausschuss ist beschlußfähig, wenn zwei Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder aus der Gruppe der Studierenden anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden oder bei deren oder dessen Abwesenheit die Stimme deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden, nicht mit.
  5. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
  6. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die Prüfenden und die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfende und Beisitzende

  1. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zur oder zum Beisitzenden darf bestellt werden, wer mindestens eine entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Zur oder zum Prüfenden darf in der Regel nur bestellt werden, wer darüber hinaus in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine selbständige Lehrtätigkeit an der Universität-Gesamthochschule Paderborn ausgeübt hat. Der Prüfungsausschuss kann Ausnahmen von dieser Regel zulassen, falls zwingende Gründe dies erfordern oder im Falle einer oder eines zweiten Prüfenden nach §12 Abs. 2.
  2. Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
  3. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann für die Studienarbeit, für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen die Prüfenden oder gegebenenfalls eine Gruppe von Prüfenden vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidatin oder des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.
  4. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß den Kandidatinnen oder den Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig, mindestens eine Woche vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.
  5. Für die Prüfenden und Beisitzenden gelten § 5 Absatz 6 Sätze 2 und 3 entsprechend.

§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

  1. Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet.
  2. Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maß gebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
  3. Diplom-Vorprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne Prüfungsleistungen, die die Kandidatin oder der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden von Amts wegen angerechnet. Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
  4. Prüfungsleistungen in Diplomprüfungen, die die Kandidatin oder der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang erbracht hat, werden von Amts wegen angerechnet. Das gleiche gilt für Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen anderer Studiengänge oder an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
  5. In staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenhang mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen von Amts wegen angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz zu beachten.
  6. Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in den Wahlfächern Mathematik oder Technik erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
  7. Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden entsprechend dem Ergebnis der Einstufungsprüfung Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Bachelorprüfung erlassen. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
  8. Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 7 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören.
  9. Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk ''bestanden'' aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
  10. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

  1. Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend'' (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Bei jeder Fachprüfung ist eine Abmeldung bis spätestens 7 Tage vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich.
  2. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
  3. Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend'' (5,0) bewertet; die Feststellung wird von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend'' (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
  4. Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

§ 9
Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

  1. Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
    1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife), der Fachhochschulreife, ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder die Einstufungsprüfung bestanden hat (§ 7 Absatz 7),
    2. an der Universität-Gesamthochschule Paderborn für den integrierten Studiengang Informatik eingeschrieben oder gemäß § 70 Absatz 2 UG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist.
  2. Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
    1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzung,
    2. gegebenenfalls eine Erklärung darüber, daß der Zulassung von Zuhörerinnen und Zuhörern widersprochen wird,
    3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Informatik, Ingenieurinformatik, Wirtschaftsinformatik oder einem anderen Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie ihren oder er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.
  3. Mit dem Antrag auf Zulassung ist zugleich eine vorläufige Meldung zur ersten Fachprüfung abzugeben. Diese gilt als endgültig, wenn sie nicht spätestens 7 Tage vor dem festgesetzten Termin zurückgenommen wird. Der Prüfungsausschuss und die Prüfenden sind von der Rücknahme in Kenntnis zu setzen. Die Möglichkeit der Rücknahme gilt entsprechend bei Meldungen zu weiteren Fachprüfungen.
  4. Studierende, die nach Absatz 1 durch ihr Zeugnis der Fachhochschulreife zugelassen sind, können zur letzten Fachprüfung des ersten Studienabschnitts im Hauptfach nur zugelassen werden, wenn sie den erfolgreichen Abschluß von Brückenkursen in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch nachweisen. Die entsprechenden Nachweise sind der Meldung zur letzten Fachprüfung beizufügen. Die Zulassung erfolgt im übrigen unter dem Vorbehalt, daß spätestens mit der Meldung zur letzten Fachprüfung dem Prüfungsausschuss sämtliche in den Absätzen 2 und 3 genannten Nachweise bzw. Erklärungen vorliegen.
  5. Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
    • a) die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
    • b) die Unterlagen unvollständig sind oder
    • c) die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in einem Studiengang Informatik, Ingenieurinformatik, Wirtschaftsinformatik oder in einem vergleichbaren Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
    • d) die Kandidatin oder der Kandidat sich an einer anderen Universität in einem Studiengang Informatik, Ingenieurinformatik oder Wirtschaftsinformatik in einem Prüfungsverfahren befindet.
    Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Prüfungsanspruch durch Versäumen der Wiederholungsfrist gemäß § 14 Absatz 3 verloren hat.
  6. Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
  7. Hochschul- oder Studiengangwechslerinnen oder -wechsler, die in einem Studiengang gemäß Absatz 5 c) in einem Fach eine Prüfungsleistung nicht bestanden haben, die gemäß § 10 für den Studiengang Informatik zu erbringen ist, können gemäß § 14 nur zu der entsprechenden Wiederholungsprüfung zugelassen werden.
  8. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 5 Absatz 3 Satz 5 dessen Vorsitzende oder Vorsitzender.

§ 10
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

  1. Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie oder er das Ziel des Grundstudiums erreicht und sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Informatik, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
  2. Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf die folgenden Gebiete:
    1. Modelle und Algorithmen
    2. Softwaretechnik
    3. Eingebettete Systeme und Systemsoftware
    4. Mensch-Maschine-Wechselwirkung
    5. Mathematik
    6. ein Nebenfach nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten (Absatz 3).
    Die Gebiete 1 bis 4 heißen im folgenden, auch im zweiten und dritten Studienabschnitt, Informatikgebiete.
  3. Als Standardnebenfächer können gewählt werden:
    1. Chemie
    2. Elektrotechnik
    3. Maschinenbau
    4. Mathematik
    5. Medienwissenschaft
    6. Physik
    7. Wirtschaftswissenschaften
    Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall ein anderes Fach als Nebenfach zulassen. In diesem Fall bestimmt er die zu erbringenden Prüfungsleistungen und teilt diese der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit. Einmaliger Nebenfachwechsel ist möglich.
  4. In den einzelnen Gebieten gemäß Absatz 2 sind studienbegleitende Fachprüfungen über den Inhalt der folgenden Lehrveranstaltungen im angegebenen Umfang und mit angegebenem Gewicht abzulegen:
     
    1. Modelle und Algorithmen:
      • 1.1    Modellierung, 6 SWS, 2 Punkte
      • 1.2    Datenstrukturen und Algorithmen, 6 SWS, 2 Punkte
      • 1.3    Einführung in Berechenbarkeit und formale Sprachen
        und
        Einführung in Algorithmen und Komplexität, 6 SWS, 2 Punkte
         
    2. Softwaretechnik:
      • 2.1    Softwareentwicklung I und Softwareentwicklung II, 9 SWS, 3 Punkte
      • 2.2    Grundlagen der Programmiersprachen,    3 SWS, 1 Punkt
      • 2.3    Techniken des Softwareentwurfs I, 3 SWS, 1 Punkt
      • 2.4    Softwaretechnikpraktikum, 6 SWS, 2 Punkte
         
    3. Eingebettete Systeme und Systemsoftware
      • 3.1    Grundlagen der technischen Informatik
        und
        Grundlagen der Rechnerarchitektur, 8 SWS, 2 Punkte
      • 3.2    Konzepte und Methoden der Systemsoftware, 6 SWS, 2 Punkte
         
    4. Mensch-Maschine-Wechselwirkung
      • 4.1    Praxis der Systemgestaltung, 3 SWS, 1 Punkt
         
    5. Mathematik
      • 5.1    Mathematik I,    6 SWS, 2 Punkte
      • 5.2    Mathematik II,    6 SWS, 2 Punkte
      • 5.3    Mathematik III.1,    3 SWS, 1 Punkt
      Ist das Nebenfach Mathematik gewählt, gilt eine abweichende Regelung.
       
    • Ein bis zwei Fachprüfungen über 11 bis 14 SWS mit 4 Punkten je nach Nebenfach. Näheres ist der Anlage zu entnehmen.
    • Zu den Fachprüfungen nach Nr. 1 bis 6 kommt nach Wahl der Studierenden ein Wahlpflichtfach hinzu:
      • Techniken des Softwareentwurfs II oder
      • Mathematik III.2 oder
      • Mathematik IV, jeweils 3 SWS, 1 Punkt.
         
    Techniken des Softwareentwurfs II wird dem Gebiet 2, Mathematik III.2 oder Mathematik IV jeweils dem Gebiet 5 zugerechnet.
    Wird Techniken des Softwareentwurfs II oder Mathematik IV unter Nr. 7 nicht gewählt, so kann das erste im Gebiet 2 und das zweite im Gebiet 1 als eine Fachprüfung der Bachelorprüfung im zweiten Studienabschnitt anerkannt werden. § 17 Absatz 2 ist in diesem Fall nicht einschlägig.
  5. Die studienbegleitenden Fachprüfungen des ersten Studienabschnitts im Hauptfach sind in der Regel Klausurarbeiten. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag der Prüfenden Ausnahmen zulassen. Die abweichende Prüfungsform ist spätestens zwei Monate vor der Prüfung öffentlich bekanntzugeben.
  6. Eine Fachprüfung in Form einer Klausurarbeit kann zweimal wiederholt werden. Danach findet eine mündliche Ergänzungsprüfung statt. Diese kann auf Antrag auch schon nach der ersten Wiederholung abgelegt werden. Für die Abnahme und Bewertung der Ergänzungsprüfung gelten die §§ 11 und 13 entsprechend. Wird die Ergänzungsprüfung mit mindestens "ausreichend'' bewertet, so wird die Fachnote "ausreichend'' (4,0), andernfalls die Fachnote "nicht ausreichend'' festgesetzt. Inhalte einer Ergänzungsprüfung sind die Inhalte der nicht bestandenen Fachprüfung.
  7. Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
  8. Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 Absatz 1 UG ersetzt werden.

§ 11
Mündliche Prüfung

  1. In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.
  2. Mündliche Prüfungen, auch Ergänzungsprüfungen gemäß § 10 Absatz 6, werden entweder vor zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder vor einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines sachkundigen Beisitzenden (§ 6 Absatz 1 Satz 4) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 13 Absatz 1 beraten die Prüfenden bzw. hört die oder der Prüfende die Beisitzende oder den Beisitzenden in Abwesenheit der Kandidatin oder des Kandidaten.
  3. Die Dauer einer mündlichen Prüfung je Kandidatin oder Kandidat (auch einer Ergänzungsprüfung nach § 10 Absatz 6) richtet sich nach der Summe der Gewichtspunkte der zugrundeliegenden Veranstaltung. Sie beträgt in der Regel 15-20 Minuten bei einem Punkt, 20/30 bei zwei und 30-45 Minuten bei mehr als zwei Punkten, in keinem Falle mehr als 45 Minuten.
  4. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Fachprüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
  5. Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 12
Klausurarbeiten

  1. In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, daß sie bzw. er in einer vorgegebenen Zeit mit den von der bzw. dem Prüfenden zugelassenen Hilfsmitteln Probleme ihres bzw. seines Faches erkennen und mit geläufigen Methoden lösen kann.
  2. Jede Klausurarbeit im Rahmen einer Prüfung ist von zwei Prüfenden gemäß § 13 Absatz 1 (Kommentar: gemeint ist § 6 Absatz 1) zu bewerten.
  3. Die Dauer einer Klausurarbeit richtet sich nach der Summe der Gewichtspunkte der zugrundeliegende Veranstaltung. Sie beträgt in der Regel 60 bis 75 Minuten bei einem Punkt, 120 Minuten bei zwei und 180 Minuten bei mehr als zwei Punkten. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit den Prüfenden die Zeitdauer von Klausuren verkürzen. Diese abweichende Dauer ist spätestens zwei Monate vor der Prüfung öffentlich bekanntzugeben.
  4. Die Bewertung von Klausuren ist den Studierenden spätestens nach sechs Wochen mitzuteilen.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

  1. Die Noten für die studienbegleitenden Fachprüfungen (Fachnoten) werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
    1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
    2 = gut =  eine Leistung, die erheblich über den
    durchschnittlichen Anforderungen liegt;
    3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
    entspricht;
    4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
    Anforderungen genügt;
    5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
    Anforderungen nicht mehr genügt.
    Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können, um zu differenzierten Bewertungen zu gelangen, Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
  2. Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend'' (bis 4,0) sind.
  3. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Fachnoten (§ 10 Absatz 4). Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:
    bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
    bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
    bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
    bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
    bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
  4. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen

§ 14
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

  1. Die Wiederholung der Diplom-Vorprüfung geschieht durch die Wiederholung der nicht bestandenen oder als nicht bestanden geltenden Fachprüfungen.
  2. Eine Fachprüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann zweimal wiederholt werden. Nach Maßgabe von § 10 Absatz 6 findet innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses eine Ergänzungsprüfung statt. Fehlversuche in einem Studiengang gemäß § 9 Absatz 5c) im selben Fach an einer anderen Hochschule sind anzurechnen (§ 9 Absatz 7). Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
  3. Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat, sich innerhalb von zwei Jahren nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder nach der letzten Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, so gilt der nächste Versuch als nicht bestanden, es sei denn, sie oder er weist nach, daß sie oder er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Beurlaubungen können diese Frist unterbrechen. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss.

§ 15
Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife

Studierende, die die Fachhochschulreife besitzen, erwerben nach Maßgabe der Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife während des Studiums in integrierten Studiengängen vom 23. September 1981 (GV. NW. S. 596), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Mai 1990 (GV. NW. S. 350), die fachgebundene Hochschulreife, wenn sie nach dem Grundstudium in dem integrierten Studiengang Informatik den erfolgreichen Abschluß von Brückenkursen in drei Fächern nachgewiesen und die Diplom-Vorprüfung bestanden haben. In das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

§ 16
Zeugnis

  1. Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist. In den Fällen des § 15 ist das Zeugnis erst nach Eintragung des Vermerks über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife auszuhändigen.
  2. Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann.
  3. Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung oder über den Verlust des Prüfungsanspruches ist mit einer Rechtshelfsbelehrung zu versehen.
  4. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist. Entsprechendes gilt beim Verlust des Prüfungsanspruch.

§ 17
Zulassung zur Bachelorprüfung

  1. Zu den Fachprüfungen des zweiten Studienabschnitts der Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Voraussetzungen von § 9 Absatz 1 erfüllt.
  2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfordert die Zulassung zur Bachelorprüfung in der Regel den erfolgreichen Abschluß der Diplom-Vorprüfung. Zur flexibleren Gestaltung können allerdings auf Antrag Fachprüfungen im Hauptfach über Inhalte von Veranstaltungen des zweiten Studienabschnitts im Umfang von 4 Punkten abgelegt werden, wenn die Summe der Gewichte der bestandenen Fachprüfungen des ersten Studienabschnitts 18 Punkte erreicht hat. Auf Antrag der Lehrenden kann der Prüfungsausschuss für die Zulassung zu den studienbegleitenden Fachprüfungen zusätzlich das Bestehen von Fachprüfungen über Inhalte von Veranstaltungen mit dem Gewicht von bis zu 2 Punkten zur Bedingung machen. Fachprüfungen im Nebenfach über Inhalte des zweiten Studienabschnitts können abgelegt werden, wenn die entsprechenden Prüfungen des ersten Studienabschnitts bestanden sind. Die Studienarbeit kann erst nach erfolgreichem Abschluß der Diplom-Vorprüfung begonnen werden.
  3. Zur letzten Fachprüfung des zweiten Studienabschnitts im Hauptfach kann nur zugelassen werden, wer ein Industriepraktikum von acht Wochen Dauer mit einer einschlägigen Tätigkeit nachweist oder ein Auslandssemester erfolgreich absolviert hat. Näheres regelt die Studienordnung. Die Hochschule unterstützt die Suche nach einem Praktikumsplatz bzw. Studienplatz im Ausland im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Ein Anspruch auf Zuweisung besteht nicht. Industriepraktikum und Auslandssemester können erst begonnen werden, wenn die Summe der Gewichte der bestandenen Fachprüfungen des ersten Studienabschnitts 18 Punkte erreicht hat.
  4. Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
    1. Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsbedingungen
    2. Das Zeugnis der Diplom-Vorprüfung oder ersatzweise ein Nachweis der Anrechnung gemäß § 7 Absatz 3 oder ein Antrag gemäß Absatz 2
    3. Gegebenenfalls die Namen der Prüfenden gemäß § 6 Absatz 3
    4. Gegebenenfalls eine Erklärung darüber, daß der Zulassung von Zuhörern widersprochen wird
    5. Eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Informatik, Ingenieurinformatik, Wirtschaftsinformatik oder einem anderen Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie ihren oder er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.
  5. Im Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist das gewählte Nebenfach anzugeben, sofern es nicht das Nebenfach der Diplom-Vorprüfung ist. In diesem Fall sind auch die Fachprüfungen des ersten Studienabschnitts im Nebenfach abzulegen.
  6. Die Kandidatin oder der Kandidat meldet ihre oder seine Teilnahme an einer schriftlichen Prüfung im Nebenfach jeweils spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsausschuss an.
  7. Im übrigen gelten § 9 Absätze 2 bis 8 entsprechend.

§ 18
Umfang und Art der Bachelorprüfung

  1. Die Bachelorprüfung besteht aus
    1. den Fachprüfungen des ersten Studienabschnitts, die mit dem Vordiplom nachgewiesen werden
    2. studienbegleitenden Fachprüfungen des zweiten Studienabschnitts über Inhalte von Veranstaltungen mit einem Gewicht von 7 Punkten nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten, darunter in der Regel ein Seminar. Aus jedem der vier Informatikgebiete nach § 10 Absatz 2 müssen Fachprüfungen über Inhalte von Veranstaltungen mit einem Gewicht zwischen einem und drei Punkten abgelegt werden
    3. 1 oder 2 Fachprüfungen im Nebenfach je nach gewähltem Nebenfach über Inhalte von Veranstaltungen im Umfang von 12 oder 13 SWS mit 4 Punkten Gewicht. Näheres ist der Anlage zu entnehmen
    4. der Studienarbeit einschließlich eines Vortrages darüber von etwa 30 Minuten Dauer.
    Die Zuordnung von Veranstaltungen des Hauptfaches zu einem der vier Informatikgebiete gibt die oder der Lehrende vor Beginn der Veranstaltung im Vorlesungsverzeichnis bekannt.
  2. § 10 Absätze 5 bis 7 gelten entsprechend.

§ 19
Studienarbeit

  1. Die Studienarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit besitzt, innerhalb einer bestimmten Frist ein Problem der Informatik auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten. Der Umfang soll einem Text zwischen 20 und 80 DIN A4-Seiten und einem Arbeitsaufwand von 6 Wochen Vollzeitarbeit entsprechen. Die Arbeit wird studienbegleitend erstellt und muß 3 Monate nach der Ausgabe abgegeben werden.
  2. Die Studienarbeit kann von jeder oder jedem Prüfenden nach § 6 Absatz 1 vergeben werden. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss auch Prüfungsberechtigte zur Betreuung der Studienarbeit zulassen, die das von der Kandidatin oder dem Kandidaten gewählte Nebenfach vertreten. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Studienarbeit zu machen.
  3. Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß eine Kandidatin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Studienarbeit erhält.
  4. Die Studienarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen, objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
  5. Die Studienarbeit kann erst nach erfolgreichem Abschluß der Diplom-Vorprüfung vergeben werden. Die Ausgabe des Themas der Studienarbeit erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
  6. Das Thema und die Aufgabenstellung der Studienarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats nach der Ausgabe zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Wochen verlängern.
  7. Bei der Abgabe der Studienarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie oder er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen als Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

§ 20
Annahme und Bewertung der Studienarbeit

  1. Die Studienarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Studienarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend'' (5,0) bewertet.
  2. Die Studienarbeit ist von der Betreuerin oder vom Betreuer und einer oder einem Beisitzenden gemäß § 6 zu bewerten. Der Vortrag des Studierenden geht in die Bewertung ein. Vertritt die Betreuerin oder der Betreuer nicht das Fach Informatik, oder legt die Kandidatin oder der Kandidat beim Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe begründeten Widerspruch gegen die Bewertung ein, soll zusätzlich eine Prüfende oder ein Prüfender nach § 6 Absatz 1, die oder der Informatik lehrt, die Studienarbeit bewerten. Bei nicht übereinstimmender Bewertung wird als Note das arithmetische Mittel der Bewertungen vergeben, falls die Differenz kleiner als 1,0 ist. Andernfalls entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfenden über die endgültige Benotung.
  3. Die Bewertung der Studienarbeit ist den Studierenden nach spätestens vier Wochen mitzuteilen.

§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Bachelorprüfung

  1. Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Bachelorprüfung und die Bildung der Fachnoten gilt § 13 entsprechend.
  2. Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen nach § 18 mindestens mit der Note "ausreichend'' (4,0) benotet wurde.
  3. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Fachnoten. Die Studienarbeit erhält dabei ein Gewicht von drei Punkten. Sämtliche Leistungen des ersten Studienabschnitts werden einfach, die des zweiten doppelt gewichtet. Im übrigen gelten § 13 Absätze 3 und 4 entsprechend.
  4. Das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden'' wird erteilt, wenn die Note der Studienarbeit 1,0, die Vordiplomnote "sehr gut'', die nach § 13 Absatz 4 ermittelte Gesamtnote mindestens 1,3 und keine der Fachnoten des zweiten Studienabschnitts schlechter als 2,0 ist.

§ 22
Freiversuch

  1. Fachprüfungen des zweiten Studienabschnitts mit einem Gesamtgewicht von 2 Punkten im Hauptfach und einem Punkt im Nebenfach, die vor dem 7. Semester abgelegt werden, können auf Antrag als Freiversuch gewertet werden, d.h. sie gelten bei Nichtbestehen als nicht unternommen. Ein zweiter Freiversuch in der gleichen Fachprüfung ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs für nicht bestanden erklärt wurde.
  2. Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß die Kandidatin oder der Kandidat unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt.
  3. Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium von zwei oder drei Semestern, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem sie oder er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.
  4. Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäß en Organen der Hochschule tätig war.
  5. Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Fachprüfung einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen. Die Wiederholung einer mündlichen Prüfung muß nach sechs Monaten abgeschlossen sein.
  6. Erreicht eine Kandidatin oder ein Kandidat in der Wiederholungsprüfung eine bessere Fachnote, so wird die bessere Fachnote auf dem Zeugnis ausgewiesen und bei der Berechnung der Gesamtnote der Diplomprüfung zugrunde gelegt.

§ 23
Wiederholung der Bachelorprüfung

  1. § 14 Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
  2. Die Studienarbeit kann bei nicht ausreichender Bewertung (5,0) einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Studienarbeit in der in § 19 Absatz 6 Satz 2 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Studienarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
  3. Für die Wiederholung der Studienarbeit kann die Kandidatin oder der Kandidat eine andere Prüfende oder einen anderen Prüfenden vorschlagen.

§ 24
Zeugnis

  1. Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Bachelorprüfung bestanden, erhält sie oder er ein Zeugnis, welches die Note der Diplom-Vorprüfung, die in den Fachprüfungen des zweiten Studienabschnitts erzielten Noten, das Thema, die Note und den Namen des Betreuers der Studienarbeit, die Namen der jeweiligen Prüfenden und die Gesamtbewertung enthält.
  2. Im übrigen gilt § 16 entsprechend.

§ 25
Bachelorurkunde

  1. Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades gemäß § 2 beurkundet.
  2. Die Bachelorurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereichs und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.

§ 26
Zulassung zur Diplomprüfung

  1. Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Voraussetzungen von § 9 Absatz 1 erfüllt, die Diplomvorprüfung bestanden hat oder Prüfungsleistungen nach § 7 Absatz 3 anerkannt bekommen hat und das Industriepraktikum bzw. Auslandssemester absolviert hat.
  2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfordert die Zulassung zur Diplomprüfung in der Regel den Abschluß der Bachelorprüfung mit einer Gesamtbewertung besser als ausreichend. Zur flexibleren Gestaltung können allerdings auf Antrag Fachprüfungen im Hauptfach über Inhalte von Veranstaltungen des dritten Studienabschnitts im Umfang von 4 Punkten abgelegt werden, wenn die Summe der Gewichte der bestandenen Fachprüfungen des zweiten Studienabschnitts einschließlich der Studienarbeit 6 Punkte erreicht. § 17 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
  3. Zur letzten Fachprüfung kann nur zugelassen werden, wer erfolgreich an einer Projektgruppe teilgenommen hat.
  4. Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
    1. Der Nachweis über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsbedingungen
    2. Das Zeugnis der Bachelorprüfung oder ersatzweise ein Antrag gemäß Absatz 2
    3. Gegebenenfalls die Namen der Prüfenden gemäß § 6 Absatz 3
    4. Gegebenenfalls eine Erklärung darüber, daß der Zulassung von Zuhörern widersprochen wird,
    5. Eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Informatik, Ingenieurinformatik, Wirtschaftsinformatik oder einem anderen Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie ihren bzw. er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.
  5. § 17 Absätze 5 bis 7 gelten entsprechend.

§ 27
Umfang und Art der Diplomprüfung

  1. Die Diplomprüfung besteht aus
    1. den Fachprüfungen des zweiten Studienabschnitts im Hauptfach einschließlich der Studienarbeit, die mit dem Bachelorzeugnis nachgewiesen werden.
    2. studienbegleitenden Fachprüfungen des dritten Studienabschnitts im Hauptfach über Inhalte von Veranstaltungen im Umfang von höchstens 14 SWS mit einem Gewicht von 5 Punkten, davon mindestens ein Seminar. Zusammen mit den Fachprüfungen aus Nr. 1 müssen im Gebiet Modelle und Algorithmen Fachprüfungen über Inhalte vom Gewicht von mindestens drei Punkten, in den anderen drei Informatikgebieten über Inhalte vom Gewicht von mindestens zwei Punkten abgelegt werden.
    3. einer mündlichen Fachprüfung über Inhalte von Veranstaltungen aus einem der vier Informatikgebiete (Vertiefungsgebiet) nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten. Diese Inhalte dürfen nicht Gegenstand einer Fachprüfung nach Nr. 1 und 2 sein und haben den Umfang von höchstens 12 SWS und ein Gewicht von 4 Punkten. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit den Prüfenden einer gebietsübergreifenden Auswahl von Veranstaltungen für das Vertiefungsgebiet zustimmen.
    4. der erfolgreichen Teilnahme an einer Projektgruppe (12 SWS). Die zugehörende Fachprüfung kann mit dem Gewicht von 2 Punkten unter Nr. 2 eingebracht werden. Alternativ können die Inhalte der Projektgruppe unter Nr. 3 solche von Veranstaltungen im Umfang von 6 SWS und dem Gewicht von 2 Punkten ersetzen.
    5. den Fachprüfungen des zweiten Studienabschnitts im Nebenfach sowie zwei weiteren Fachprüfungen über Inhalte von Veranstaltungen im Nebenfach im Umfang von 8 oder 9 SWS mit dem Gewicht von 3 Punkten. Näheres ist der Anlage zu entnehmen.
    6. der Diplomarbeit einschließlich eines öffentlichen Vortrages und einer wissenschaftlichen Aussprache darüber.
    Die Zuordnung von Veranstaltungen des Hauptfaches zu einem der vier Informatikgebiete gibt die bzw. der Lehrende vor Beginn der Veranstaltung im Vorlesungsverzeichnis bekannt.
  2. Die Fachprüfungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind in der Regel mündliche Prüfungen. Im übrigen gelten § 10 Absätze 5 bis 7 entsprechend.

§ 28
Diplomarbeit

  1. Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt und zeigen soll, daß die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer bestimmten Frist ein Problem der Informatik nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Der Umfang sollte einem Text zwischen 20 und 150 DIN A4-Seiten entsprechen.
  2. Die Diplomarbeit kann von jeder oder jedem Prüfenden nach § 6 Absatz 1 vergeben werden. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß auch Prüfungsberechtigte zur Betreuung von Diplomarbeiten zulassen, die das von der Kandidatin oder des Kandidaten gewählte Nebenfach vertreten. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen.
  3. Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß eine Kandidatin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.
  4. Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin bzw. des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen, objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
  5. Die Diplomarbeit kann erst nach erfolgreichem Abschluß der Bachelorprüfung vergeben werden. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
  6. Die Bearbeitungszeit beträgt für die Diplomarbeit vier Monate, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema sechs Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens vier Wochen, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema um höchstens sechs Wochen verlängern.
  7. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie oder er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen als Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

§ 29
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

  1. Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuß abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend'' (5,0) bewertet.
  2. Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden zu begutachten und zu bewerten, von denen mindestens eine oder einer Informatik lehrt. Eine Prüfende oder ein Prüfender soll die oder der Betreuende sein, die oder der zweite Prüfende wird vom Prüfungsausschuß bestimmt. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung wird als Note das arithmetische Mittel der Bewertungen vergeben, falls die Differenz kleiner als 1,0 ist, sonst entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung der Prüfenden über die endgültige Bewertung. Der öffentliche Vortrag und die wissenschaftliche Aussprache gehen in die Bewertung ein.
  3. Die Bewertung der Diplomarbeit ist den Studierenden nach spätestens acht Wochen mitzuteilen.

§ 30
Zusatzfächer

  1. Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).
  2. Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten als Anlage in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 31
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

  1. § 21 Absatz 1 gilt entsprechend.
  2. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen nach § 27 mindestens mit der Note "ausreichend'' (4,0) bewertet wurden.
  3. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Fachnoten. Die Diplomarbeit erhält dabei das Gewicht von 15 Punkten. Die Prüfung im Vertiefungsgebiet wird doppelt gewichtet, d.h. mit 8 Punkten. Im übrigen gelten § 13 Absatz 3 und 4 entsprechend.
  4. Das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden'' wird erteilt, wenn die Note der Diplomarbeit und der Prüfung im Vertiefungsgebiet 1,0 ist, keine Fachnote schlechter als gut ist und bei der Bildung der Gesamtnote nach § 13 Absatz 4 diese mindestens 1,3 beträgt.

§ 32
Wiederholung der Diplomprüfung

Es gelten § 23 Absätze 1 bis 3 für Fachprüfungen, die nicht als Freiversuch (§ 22) gelten, entsprechend.

§ 33
Freiversuch

  1. Fachprüfungen des dritten Studienabschnitts mit dem Gesamtgewicht von 4 Punkten im Hauptfach und einem Punkt im Nebenfach, die vor dem 9. Semester oder, nach Abgabe der Diplomarbeit, vor dem 10. Semester abgelegt werden, können auf Antrag als Freiversuch gemäß § 22 gewertet werden.
  2. Die Regelungen von § 22 gelten entsprechend.

§ 34
Zeugnis

  1. Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält sie oder er ein Zeugnis, welches die in den Fachprüfungen, einschließlich der Studienarbeit erreichten Noten, das Thema und die Note und den Namen des Betreuers der Diplomarbeit, die Namen der jeweiligen Prüfenden und die Gesamtbewertung enthalten.
  2. Im übrigen gilt § 18 entsprechend.

§ 35
Diplomurkunde

  1. Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.
  2. Die Diplomurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.

§ 36
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung, der Bachelorprüfung und der Diplomprüfung

  1. Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
  2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
  3. Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  4. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
  5. Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Bachelor- oder der Diplomgrad abzuerkennen und die entsprechende Urkunde einzuziehen.

§ 37
Einsicht in die Prüfungsakten

  1. Nach Abschluß jeder Prüfung und des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
  2. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses oder Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 38
Übergangsregelungen

  1. Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die erstmalig ab Wintersemester 1998/99 an der Universität-Gesamthochschule Paderborn für den integrierten Studiengang Informatik eingeschrieben sind.
  2. Studierende, die vor dem Wintersemester 1998/99 an der Universität-Gesamthochschule Paderborn für den integrierten Studiengang Informatik eingeschrieben worden sind und die Diplom-Vorprüfung noch nicht bestanden haben, können diese bis zum Sommersemester 2001 nach der im Sommersemester 1998 geltenden Prüfungsordnung ablegen; ab Wintersemester 2001/2002 ist jedoch Teil II dieser neuen Prüfungsordnung auch für diese Studierenden gültig. Dies gilt nicht für Studierende, die die Diplom-Vorprüfung I bzw. Diplomprüfung I anstreben.
  3. Studierende, die vor dem Wintersemester 1998/99 an der Universität-Gesamthochschule Paderborn für den integrierten Studiengang Informatik eingeschrieben worden sind und die Diplom-Vorprüfung vor dem Wintersemester 1999/2000 ablegen, können die Diplomprüfung bis zum Sommersemester 2003 nach der im Sommersemester 1998 geltenden Prüfungsordnung ablegen; ab Wintersemester 2003/2004 sind jedoch die Teile III und IV dieser neuen Prüfungsordnung auch für diese Studierenden gültig. Dies gilt nicht für Studierende, die die Diplom-Vorprüfung I bzw. Diplomprüfung I anstreben.
  4. Wiederholungsprüfungen können nach der Prüfungsordnung abgelegt werden, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
  5. Auf Antrag wird diese neue Prüfungsordnung angewendet. Der Antrag auf Anwendung dieser neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.
  6. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag besondere Übergangsregelungen beschließen. Dabei bleiben Fachsemester wie in § 33 Absätze 2 bis 4 unberücksichtigt.


§ 38a
Auslaufregelungen

  1. Der integrierte Studiengang Informatik, der mit der Diplomprüfung I abschließt, wird zum 01.04.2010 aufgehoben.
  2. Die Diplomvorprüfung kann letztmalig im Sommersemester 2009 und die Diplomprüfung letztmalig im Wintersemester 2009/2010 abgelegt werden. Wiederholungen können innerhalb von höchstens 6 weiteren Monaten abgelegt werden.
  3. Auf Antrag kann in den Bachelorstudiengang gemäß Prüfungsordnung vom 14.06.2006 gewechselt werden. Der Wechsel ist unwiderruflich.
  4. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag besondere Auslaufregelungen beschließen. Prüfungen können jedoch nicht mehr ab dem im Absatz 1 genannten Zeitpunkt stattfinden.

§ 39
Inkrafttreten und Veröffentlichung

  1. Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Informatik an der Universität-Gesamthochschule Paderborn vom 16. Februar 1998 (ABI.NRW 2, S.731) außer Kraft. § 38 bleibt unberührt.
  2. Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule, Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABI.NW.) veröffentlicht.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Mathematik-Informatik vom 29.06.1998 und des Senats der Universität-Gesamthochschule Paderborn vom 09.09.1998 und meiner Genehmigung vom _________________.
Paderborn, den ________________1998
Der Rektor
der Universität-Gesamthochschule Paderborn
Universitätsprofessor Dr. W. Weber

Diese Anlage enthält die aktuellen Regelungen für die Standardnebenfächer

  1. Chemie (fehlt noch)
  2. Elektrotechnik
    1. Studienabschnitt
    3. SemesterGrundlagen der Elektrotechnik AV4Ü3
    4. SemesterGrundlagen der Elektrotechnik BV4Ü3FP
    14 SWS
    2. Studienabschnitt
    5. SemesterHalbleiterbauelementeV3Ü3FP
    Signal- und SystemtheorieV2Ü1
    6. SemesterSignal- und SystemtheorieV2Ü1FP
    12 SWS
    3. Studienabschnitt
    7. Semester2 Veranstaltungen ausV2Ü2
    +8. SemesterSchaltungstechnik,
    Regelungstechnik oder
    Nachrichtentechnik
    V2Ü2FP
    8 SWS
    34 SWS
    Alle Fachprüfungen werden in Klausurform abgehalten. Sie haben eine Dauer von 150 Minuten.

  3. Maschinenbau
    1. Studienabschnitt
    3. SemesterTechnische Mechanik 1*V3Ü2
    Innovations- und
    Entwicklungsmanagement
    V2LN
    4. SemesterTechnische Mechanik 2*V2Ü2FP
    11 SWS
    2. Studienabschnitt
    5. SemesterTechnische Kybernetik /
    Regelungstechnik
    V2Ü1
    Technische Darstellung 1V1Ü2
    6. SemesterTechnische Kybernetik /
    Mechatronik
    V2Ü1FP
    Maschinenelemente 1V3Ü3FP
    15 SWS
    3. Studienabschnitt
    7. SemesterWahlpflichtfach aus dem Katalog dermFP
    +8. Semester Wahlpflichtfächer
    ("Hauptfächerkatalog") des
    FB 10.
    8 SWS
    34 SWS
    * spezielle Vorlesung für Studierende der Elektrotechnik

    Die Fachprüfungen des 1. und 2. Studienabschnitts werden in Klausurenform abgehalten. Sie haben eine Dauer von 150 Minuten. Die Fachprüfung des 3. Studienabschnitts wird als mündliche Prüfung abgehalten. Die Dauer beträgt 30-45 Minuten.

  4. Mathematik
    1. Studienabschnitt
    1. SemesterLineare Algebra I
    (an Stelle von Mathematik I f. Inf.)
    V4Ü2
    2. SemesterLineare Algebra II
    (an Stelle von Mathematik II f. Inf.)
    V4Ü2mFP
    3. SemesterAnalysis IV4Ü2
    4. SemesterAnalysis IIV4Ü2mFP
    12 SWS
    (Mathematik III.2 ist nicht als Wahlpflichtfach wählbar)
    2. Studienabschnitt
    5. SemesterNumerik IV4Ü2mFP
    6. SemesterDifferentialgleichungen oder AlgebraV4Ü2mFP
    12 SWS
    3. Studienabschnitt
    7. Semestereine Standardveranstaltung aus demV4Ü2mFP
    +8. SemesterFächerkatalog Mathematik
    SeminarS2LN
    8 SWS
    32 SWS
    Die Fachprüfungen werden als mündliche Prüfungen abgehalten. Sie haben eine Dauer von 30-45 Minuten.

  5. Medienwissenschaft (fehlt noch)
  6. Physik
    1. Studienabschnitt
    3. SemesterExperimentalphysik I für InformatikerV3Ü1
    4. SemesterExperimentalphysik II für InformatikerV3Ü1mFP
    Physikalische Praktikum A
    (3/4 der Versuche)
    P3LN
    11 SWS
    2. Studienabschnitt
    5. SemesterExperimentalphysik III für InformatikerV3Ü1LN
    Physikalisches Praktikum BP3
    6. SemesterTechnische Physik A für Physiker H IV4Ü2mFP
    13 SWS
    3. Studienabschnitt
    7. SemesterPhysikalische Meßtechnik AV4Ü2mFP
    8. SemesterPhysikalisches Praktikum C
    (Kann schon im 6. Semester gehört werden)
    P3LN
    9 SWS
    33 SWS
    Die Fachprüfungen werden als mündliche Prüfungen abgehalten. Sie haben eine Dauer von 30-45 Minuten.

  7. Wirtschaftswissenschaften
    1. Studienabschnitt
    3. SemesterGrundzüge der Betriebswirtschaftslehre A6FP
    4. SemesterGrundzüge der Betriebswirtschaftslehre B6FP
    12 SWS
    2. Studienabschnitt
    5. SemesterVeranstaltungen im Umfang6FP
    +6. Semestervon 12 SWS aus zwei der6FP
    drei Fächer (jeweils mind. 4 SWS):
    Spezielle Betriebswirtschaftslehre
    Volkswirtschaftslehre
    Wirtschaftsinformatik
    12 SWS
    3. Studienabschnitt
    7. SemesterVeranstaltungen im Umfang4FP
    +8. Semestervon 8 SWS aus zwei der4FP
    drei Fächer (jeweils mind. 2 SWS)
    darunter ein Seminar
    8 SWS
    32 SWS
    Die Fachprüfungen werden gemäß der aktuellen Diplomprüfungsordnung des FB5 im "Bonuspunktesystem" durchgeführt.