Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Informatik (DPO3) an der Universität-Gesamthochschule Paderborn
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) vom 03. August 1993 (GV.NW. S. 532) geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV.NW.S.428) hat die Universität-Gesamthochschule Paderborn die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ | 1 | Zweck der Prüfung, Gliederung und Ziel des Studiums |
§ | 2 | Diplomgrad |
§ | 3 | Regelstudienzeit |
§ | 4 | Prüfungen und Prüfungsfristen |
§ | 5 | Prüfungsausschuß |
§ | 6 | Prüfende und Beisitzende |
§ | 7 | Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester |
§ | 8 | Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß |
II. Diplom-Vorprüfung
§ | 9 | Zulassung zur Diplom-Vorprüfung |
§ | 10 | Zulassungsverfahren |
§ | 11 | Zulassungsverfahren |
§ | 12 | Mündliche Prüfung |
§ | 13 | Klausurarbeiten |
§ | 14 | Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung |
§ | 15 | Wiederholung der Diplom-Vorprüfung |
§ | 16 | Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife |
§ | 17 | Zeugnis |
III. Diplomprüfung
§ | 18 | Zulassung zur Diplomprüfung |
§ | 19 | Umfang und Art der Diplomprüfung |
§ | 20 | Diplomarbeit |
§ | 21 | Annahme und Bewertung der Diplomarbeit |
§ | 22 | Zusatzfächer |
§ | 23 | Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung |
§ | 24 | Wiederholung der Diplomprüfung |
§ | 25 | Freiversuch |
§ | 26 | Zeugnis |
§ | 27 | Diplomurkunde |
IV. Schlussbestimmungen
§ | 28 | Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung |
§ | 29 | Einsicht in die Prüfungsakten |
§ | 30 | Aberkennung des Diplomgrades |
§ | 31 | Übergangsregelungen |
§ | 32 | Inkrafttreten und Veröffentlichung |
§ 1
Zweck der Prüfung, Gliederung und Ziel des Studiums
(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Informatik. Das Studium im integrierten Studiengang Informatik ist in Grund- und Hauptstudium gegliedert. (2) Durch die Diplomprüfung I soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge ihres Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, Probleme der Informatik zu erkennen, zur Lösung eine geeignete wissenschaftliche Methode auszuwählen und sachgerecht anzuwenden. (3) Durch die Diplomprüfung II soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge ihres Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, Probleme der Informatik zu analysieren und sich die wissenschaftlichen Methoden der Erkenntnisse zu ihrer Lösung oder Beschreibung selbständig zu erarbeiten und anzuwenden. (4) Das Studium vermittelt den Studierenden neben den allgemeinen Studienzielen des § 80 UG die Fähigkeit, in ihrer Arbeit die wissenschaftlichen Methoden der Informatik anzuwenden und im Hinblick auf die Auswirkungen des technologischen Wandels verantwortlich zu handeln. (5) Das Studium, das mit der Diplomprüfung I abgeschlossen wird, kann eine berufspraktische Tätigkeit von in der Regel 22 Wochen (Praxissemester) umfassen. Dabei bildet das Studium mit Praxissemester neben dem Studiengang ohne Praxissemester einen weiteren mit der Diplomprüfung I abschließenden Studiengang. Die Wahl des Studienganges soll spätestens mit Beginn des Hauptstudiums getroffen werden. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Praktikumplatzes entsteht dadurch nicht. Einzelheiten regelt die Studienordnung für den Studiengang mit Praxissemester.
§ 2
Diplomgrad
Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Mathematik-Informatik den Diplomgrad "Diplom-Informatikerin'' bzw. "Diplom-Informatiker'', abgekürzt "Dipl.-Inform.''. Auf Antrag der Absolventin bzw. des Absolventen ist in der Diplomurkunde der Studiengang anzugeben.
§ 3
Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung I sieben Semester (bei Wahl des Studiengangs ohne Praxissemester) bzw. acht Semester (bei Wahl des Studiengangs mit Praxissemester). Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung II neun Semester. (2) Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt bei einer Regelstudienzeit von sieben oder acht Semestern insgesamt 133 und bei einer Regelstudienzeit von neun Semestern insgesamt 173 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen auf den Pflichtbereich 53 bzw. 62 SWS, auf den Wahlpflichtbereich 64 bzw. 94 SWS und auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich 16 SWS bzw. 17 SWS. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so beschrieben und begrenzt, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist gewährleistet, daß die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.
§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen
(1) Der Diplomprüfung geht die entsprechende Diplom-Vorprüfung voraus. (2) Die Diplom-Vorprüfung I soll in der Regel vor Beginn des vierten Fachsemesters beendet sein. Die Diplom-Vorprüfung II soll in der Regel vor Beginn des fünften Fachsemesters beendet sein. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit (§ 3 Abs. 1) abgeschlossen sein. (3) Die Meldung zu den Prüfungen soll jeweils mindestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin durch Einreichen des schriftlichen Antrages auf Zulassung zu der Prüfung beim Prüfungsausschuss erfolgen. (4) Die Prüfungen können vor den in Absatz 2 genannten Studienzeiten abgelegt werden, wenn die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden. (5) Für die Ablegung von Fachprüfungen und den Erwerb von Leistungsnachweisen sind in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen, sofern diese als Klausurarbeit oder mündliche Prüfung durchgeführt werden.
§ 5
Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bestellt der Fachbereich Mathematik-Informatik einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Die ersten beiden und ein weiteres Mitglied werden aus der Gruppe der Professoren, ein Mitglieder wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Für die drei weiteren Mitglieder werden stellvertretende Mitglieder gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, legt die Prüfungstermine fest und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist auch zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüberhinaus hat der Prüfungsausschuss dem Fachbereichsrat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplans. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die bzw. den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereichsrat. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlußfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und einer weiteren Professorin bzw. einem weiteren Professor mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden, nicht mit. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, die Prüfenden und die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 6
Prüfende und Beisitzende
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfenden darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (3) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen die Prüfenden oder gegebenenfalls eine Gruppe von Prüfenden vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidatin bzw. des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch. (4) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß den Kandidatinnen bzw. den Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden. (5) Für die Prüfenden und Beisitzenden gelten § 5 Abs. 6 Sätze 2 und 3 entsprechend.
§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet. (2) Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Diplom-Vorprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne Prüfungsleistungen, die die Kandidatin bzw. der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden von Amts wegen angerechnet. Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (4) Prüfungsleistungen in Diplomprüfungen, die die Kandidatin bzw. der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang erbracht hat, werden von Amts wegen angerechnet. Das gleiche gilt für Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen anderer Studiengänge oder an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. (5) In staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenhang mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen von Amts wegen angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz zu beachten. (6) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in den Wahlfächern Mathematik oder Technik erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. (7) Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerber, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden entsprechend dem Ergebnis der Einstufungsprüfung Studienleistungen des Grundstudiums und Prüfungleistungen der Diplom-Vorprüfung erlassen. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend. (8) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 7 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen bzw. Fachvertreter zu hören. (9) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk ''bestanden'' aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. (10) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung.
§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend'' (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Abmeldung von jeder Fachprüfung ist bis spätestens 7 Tage vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend'' (5,0) bewertet; die Feststellung wird von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend'' (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
§ 9
Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
- Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife), der Fachhochschulreife, ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder die Einstufungsprüfung bestanden hat (§ 7 Abs. 7),
- an der Universität-Gesamthochschule-Paderborn für den integrierten Studiengang Informatik eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörerin bzw. Zweithörer zugelassen ist.
- Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfordert die Zulassung zur Fachprüfung Physikalisch-elektrotechnische Grundlagen der Informatik die Teilnahme am Praktikum zu Physikalisch-elektrotechnische Grundlagen der Informatik sowie die Zulassung zur Fachprüfung Technische Informatik (nur für Diplom-Vorprüfung I) die Teilnahme am Praktikum zu Technische Informatik.
- Zusätzlich zu den in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfordert die Zulassung zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen in Informatik und dem von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten gewählten Nebenfach nach näherer Bestimmung der Studienordnung:
- qualifizierende Veranstaltung für die Diplom-Vorprüfung II: Programmierpraktikum (ein Leistungsnachweis; Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Fachprüfung);
- Nebenfach (Diese Leistungsnachweise sind Voraussetzung für die Zulassung zur Nebenfachprüfung.)
- 2.1 Chemie:
- 2.1.1 Praktikum Allgemeine und Organische Chemie (ein Leistungsnachweis),
- 2.1.2 Übung Organische Chemie (ein Leistungsnachweis),
- 2.2 Elektrotechnik: keine
- 2.3 Maschinenbau: keine
- 2.4 Mathematik:
- 2.4.1 für die Fachprüfung Analysis: eine Übung Analysis I oder Analysis II
- 2.4.2 für die Fachprüfung Lineare Algebra: eine Übung Lineare Algebra I oder Lineare Algebra II
- 2.5 Physik: Physikalisches Praktikum I und Physikalisches Praktikum II (zwei Leistungsnachweise),
- 2.6 Wirtschaftswissenschaften: keine.
- 2.1 Chemie:
- Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
- Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
- Die Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen, die den angemeldeten Fachprüfungen zugeordnet sind,
- gegebenenfalls die Namen der Prüfenden gemäß § 6 Abs. 3,
- für die Nebenfachprüfung Wirtschaftswissenschaften die gewählten Prüfungsgebiete,
- gegebenfalls eine Erklärung darüber, daß der Zulassung von Zuhörern widersprochen wird,
- eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Informatik, Ingenieurinformatik, Wirtschaftsinformatik oder einem verwandten Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie ihren bzw. er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.
- Mit dem Antrag auf Zulassung ist zugleich eine vorläufige Meldung zur ersten Fachprüfung abzugeben. Diese gilt als endgültig, wenn sie nicht spätestens 7 Tage vor dem festgesetzten Termin zurückgenommen wird. Der Prüfungsausschuß und die Prüfenden sind von der Rücknahme in Kenntnis zu setzen. Die Möglichkeit der Rücknahme gilt entsprechend bei Meldungen zu weiteren Fachprüfungen.
- Den Anmeldungen zu weiteren Fachprüfungen sind beizufügen die Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen, die den angemeldeten Fachprüfungen zugeordnet sind.
- Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 4 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
- Für einen der beiden Prüfungstermine im Semester kann der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Prüfenden die Zulassung auf Wiederholende beschränken.
§ 10
Zulassungsverfahren
(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 5 Abs. 3 Satz 5 dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender. (2) Mit der Meldung zur ersten Fachprüfung sind die Nachweise der in § 9 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie von den in § 9 Abs. 2 und 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen die der ersten Fachprüfung zugeordneten Leistungsnachweise einzureichen. Der Meldung zu jeder weiteren Fachprüfung sind die dieser Fachprüfung zugeordneten Leistungsnachweise gemäß § 9 Abs. 2 und 3 beizufügen. Die Zulassung erfolgt im übrigen unter dem Vorbehalt, daß spätestens mit der Meldung zur letzten Fachprüfung dem Prüfungsausschuß sämtliche in § 9 Abs. 4 genannten Nachweise bzw. Erklärungen vorliegen. (3) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
- die in Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
- die Unterlagen unvollständig sind oder
- die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in einem Studiengang Informatik, Ingenieurinformatik, Wirtschaftsinformatik oder in einem verwandten Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
- die Kandidatin bzw. der Kandidat sich an einer anderen Universität in einem Studiengang Informatik, Ingenieurinformatik oder Wirtschaftsinformatik in einem Prüfungsverfahren befindet.
Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat den Prüfungsanspruch durch Versäumen der Wiederholungsfrist gemäß § 15 Abs. 3 verloren hat. (4) Hochschul- oder Studiengangwechslerinnen bzw. -wechsler, die in einem Fach eine Prüfungsleistung nicht bestanden haben, die gemäß § 11 für den Studiengang Informatik zu erbringen ist, können gemäß § 15 nur zu der entsprechenden Wiederholungsprüfung zugelassen werden.
§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, daß sie bzw. er das Ziel des Grundstudiums erreicht und sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Informatik, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. (2) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:
- Physikalisch-elektrotechnische Grundlagen der Informatik,
- Informatik A
- Informatik B
- Informatik C
- Mathematik I
- Mathematik II
- Mathematik III
- das qualifizierende Fach:
- 8.1 im Rahmen der Diplom-Vorprüfung I: Technische Informatik,
- 8.2 im Rahmen der Diplom-Vorprüfung II:
- 8.2.1 Grundlagen der Theoretischen Informatik und
- 8.2.2 Grundlagen der Algebra
- ein Nebenfach nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten (Absatz 3).
(3) Als Standard-Nebenfächer können gewählt werden:
- Chemie
- Elektrotechnik
- Maschinenbau
- Mathematik
- Physik
- Wirtschaftswissenschaften
Auf Antrag kann im Einzelfall der Prüfungsausschuß ein anderes Fach als Nebenfach zulassen, in diesem Fall bestimmt er die zu erbringenden Prüfungsleistungen, die der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mitzuteilen sind. Einmaliger Nebenfachwechsel ist möglich. (4) Gegenstände der Fachprüfungen sind die Inhalte folgender Lehrveranstaltungen:
- Physikalisch-elektrotechnische Grundlagen der Informatik A und Physikalisch-elektrotechnische Grundlagen der Informatik B,
- Informatik A
- Informatik B
- Informatik C
- Mathematik für Studierende der Informatik I (Sonderregelung für das Nebenfach Mathematik siehe Nummer 9.4),
- Mathematik für Studierende der Informatik II (wie 5.),
- Mathematik für Studierende der Informatik III (wie 5.),
- in der qualifizierenden Fachprüfung:
- 8.1 für Diplom-Vorprüfung I: Technische Informatik,
- 8.2 für Diplom-Vorprüfung II:
- 8.2.1 Einführung in die Theoretische Informatik und
- 8.2.2 Algebra für Studierende der Informatik
- im Nebenfach
- 9.1 Chemie: Allgemeine und Anorganische Chemie für Studierende der Informatik und Organische Chemie für Studierende der Informatik,
- 9.2 Elektrotechnik: Grundlagen der Elektrotechnik A und Grundlagen der Elektrotechnik B,
- 9.3 Maschinenbau
- 9.4 Mathematik
- 9.4.1 Fachprüfung Analysis: Analysis I und Analysis II (diese Fachprüfung ersetzt die Fachprüfung Mathematik I)
- 9.4.2 Fachprüfung Lineare Algebra: Lineare Algebra I und Lineare Algebra II (diese Fachprüfung ersetzt die Fachprüfung Mathematik II),
- Fachprüfung Numerik: Numerik I (diese Fachprüfung ersetzt die Fachprüfung Mathematik III),
- 9.5 Physik: Experimentalphysik I und Experimentalphysik II,
- 9.6 Wirtschaftswissenschaften:
- 9.6.1 für die Diplom-Vorprüfung I,
- 9.6.1.1 Betriebswirtschaftslehre A und
- 9.6.1.2 Betriebswirtschaftslehre B,
- 9.6.2 für die Diplom-Vorprüfung II mit Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre
- 9.6.2.1 Betriebswirtschaftslehre A und
- 9.6.2.2 Betriebswirtschaftslehre B und
- 9.6.2.3 Volkswirtschaftslehre B,
- 9.6.3 für die Diplom-Vorprüfung II mit Schwerpunkt Volkswirtschaftslehre
- 9.6.3.1 Volkswirtschaftslehre A und
- 9.6.3.2 Volkswirtschaftslehre B und
- 9.6.3.3 Betriebswirtschaftslehre A oder Betriebswirtschaftslehre B.
- 9.6.1 für die Diplom-Vorprüfung I,
Die Inhalte dieser Fächer sind in der Anlage, Katalog W geregelt.
(5) Die Fachprüfungen werden in folgender Form durchgeführt:
- Physikalisch-elektrotechnische Grundlagen der Informatik und Informatik A und Informatik B und Informatik C: je eine bis zu dreistündige
- Mathematik I und Mathematik II und Mathematik III: je eine bis zu dreistündige Klausurarbeit (Sonderregelung für das Nebenfach Mathematik siehe Nr.
- qualifizierende Fachprüfung:
- 3.1 Technische Informatik: mündliche Prüfung
- 3.2.1 Grundlagen der Theoretischen Informatik: mündliche Prüfung,
- 3.2.2 Grundlagen der Algebra: bis zu dreistündige Klausurarbeit
- 3.1 Technische Informatik: mündliche Prüfung
- Nebenfach
- 4.1 Chemie: mündliche Prüfung,
- 4.2 Elektrotechnik: bis zu vierstündige Klausurarbeit
- 4.3 Maschinenbau: zwei vierstündige Klausurarbeiten
- 4.4 Mathematik:
- 4.4.1 Fachprüfung Analysis und Fachprüfung Lineare Algebra: mündliche Prüfung,
- 4.4.2 Fachprüfung Numerik: bis zu dreistündige Klausurarbeit
- 4.5 Physik: mündliche Prüfung,
- 4.6 Wirtschaftswissenschaften: zwei bzw. drei zweistündige Klausurarbeiten
Der Prüfungsausschuß legt in der Regel zwei Monate vor dem jeweiligen Prüfungstermin die Prüfungsdauer der höchstens drei- bzw. vierstündigen Klausurarbeiten fest. (6) Bei Hörendenzahlen, die etwa 50 überschreiten, kann der Prüfungsausschuß bestimmen, daß einzelne Fachprüfungen statt als mündliche Prüfung in Form einer bis zu dreistündigen Klausurarbeit abgelegt werden. Diese abweichende Prüfungsform ist spätestens zwei Monate vor der Fachprüfung öffentlich bekanntzugeben. (7) Sind Fachprüfungen und entweder ihre erste Wiederholungsprüfung oder ihre beiden Wiederholungsprüfungen in Klausurform nicht bestanden, so kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat auf Antrag einer mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen. Für deren Abnahme und Bewertung gelten die §§ 12 und 14 entsprechend. Wird die Ergänzungsprüfung mit mindestens "ausreichend'' bewertet, so wird die Fachnote "ausreichend'' (4,0), andernfalls die Fachnote "nicht ausreichend'' festgesetzt. Inhalt der Ergänzungsprüfungen sind die Inhalte der Fachprüfungen gemäß Absatz 4. (8) Macht die Kandidatin bzw. der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. (9) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 Abs. 1 UG ersetzt werden.
§ 12
Mündliche Prüfung
(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, daß sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt. (2) Mündliche Prüfungen, auch Ergänzungsprüfungen gemäß § 11 Abs. 7, werden entweder vor zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder vor einer bzw. einem Prüfenden in Gegenwart einer bzw. eines sachkundigen Beisitzenden (§ 6 Abs. 1 Satz 4) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 14 Abs. 1 beraten die Prüfenden bzw. hört die bzw. der Prüfende die Beisitzende bzw. den Beisitzenden in Abwesenheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten. (3) Die mündliche Prüfung dauert je Kandidatin bzw. Kandidat in der Regel mindestens 20 und höchstens 35 Minuten. (4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben. (5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern nicht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 13
Klausurarbeiten
(1) In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, daß sie bzw. er in einer vorgegebenen Zeit mit den von der bzw. dem Prüfenden zugelassenen Hilfsmitteln Probleme ihres bzw. seines Faches erkennen und mit geläufigen Methoden lösen kann. Der Prüfungsausschuß kann im Benehmen mit den Prüfenden die Zeitdauer von Klausuren verkürzen. Diese abweichende Dauer ist spätestens zwei Monate vor der Fachprüfung öffentlich bekanntzugeben. (2) Jede Klausurarbeit im Rahmen einer Fachprüfung ist von zwei Prüfenden gemäß § 14 Abs. 1 zu bewerten. Bei nicht übereinstimmender Bewertung der Klausurarbeit ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. (3) Die Bewertung von Klausuren ist den Studierenden spätestens nach sechs Wochen mitzuteilen.
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
1 | = | sehr gut | = | eine hervorragende Leistung; |
2 | = | gut | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
3 | = | befriedigend | = | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
4 | = | ausreichend | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
5 | = | nicht ausreichend | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können, um zu differenzierten Bewertungen zu gelangen, Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Die Fachprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen mindestens "ausreichend'' (bis 4,0) sind. Die differenzierte Fachnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5 | = | sehr gut, |
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 | = | gut, |
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 | = | befriedigend, |
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 | = | ausreichend |
bei einem Durchschnitt über 4,0 | = | nicht ausreichend. |
(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend'' (bis 4,0) sind. (4) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der differenzierten Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5 | = | sehr gut, |
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 | = | gut, |
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 | = | befriedigend, |
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 | = | ausreichend. |
(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 15
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Wiederholung der Diplom-Vorprüfung geschieht durch die Wiederholung der nicht bestandenen Fachprüfungen in der in § 11 Abs. 5 vorgesehenen Form. (2) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen (§ 10 Abs. 4). Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. (3) Versäumt die Kandidatin bzw. der Kandidat, sich innerhalb von zwei Jahren nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder nach der letzten Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, so gilt der nächste Versuch als nicht bestanden, es sei denn, sie bzw. er weist nach, daß sie bzw. er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.
§ 16
Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife
Studierende, die die Fachhochschulreife besitzen, erwerben nach Maßgabe der Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife während des Studiums in integrierten Studiengängen vom 23. September 1981 (GV. NW. S. 596), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Mai 1990 (GV. NW. S. 350), die fachgebundene Hochschulreife, wenn sie bzw. er nach dem Grundstudium in dem integrierten Studiengang Informatik den erfolgreichen Abschluß von Brückenkursen in drei Fächern nachgewiesen und die Diplom-Vorprüfung II bestanden haben. In das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
§ 17
Zeugnis
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote sowie die Angabe enthält, ob sich die bzw. der Studierende für eine Fortsetzung des Studiums mit dem Abschluß der Diplomprüfung I oder der Diplomprüfung II (jeweils unter Angabe der Regelstudienzeit) qualifiziert hat. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist. In den Fällen des § 16 ist das Zeugnis erst nach Eintragung des Vermerks über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife auszuhändigen. (2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann. (3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung oder über den Verlust des Prüfungsanspruches ist mit einer Rechtshelfsbelehrung zu versehen. (4) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist. Entsprechendes gilt beim Verlust des Prüfungsanspruchs.
§ 18
Zulassung zur Diplomprüfung
(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden,
- das Zeugnis der Fachhochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung I bzw. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung I oder II besitzt oder die Einstufungsprüfung (§ 7 Abs. 7) bestanden hat;
- an der Universität-Gesamthochschule Paderborn für den integrierten Studiengang Informatik eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörerin bzw. Zweithörer zugelassen ist;
- die entsprechend qualifizierende Diplom-Vorprüfung im integrierten Studiengang Informatik oder eine gemäß § 7 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat;
- einen Teilnahmenachweis aus einer Veranstaltung zum Datenschutz vorlegt (Zulassungsvoraussetzung für die zweite Fachprüfung);
- nach näherer Bestimmung der Studienordnung Programmierkenntnisse in einer Programmiersprache nachweist, die nicht mit der im Programmierpraktikum (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 18 Abs. 2 Nr. 1.1) benutzten übereinstimmt (Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung zur letzten Prüfungsleistung).
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Veranstaltungen erfordert die Zulassung zur Diplomprüfung I die Teilnahme bzw. erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen in Informatik und dem von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten gewählten Nebenfach nach näherer Bestimmung der Studienordnung:
- Informatik (diese Zulassungsvoraussetzungen sind nur für die Prüfungsleistungen in Informatik nachzuweisen).
- 1.1 Programmierpraktikum (ein Leistungsnachweis als Zulassungsvoraussetzung für die erste Prüfungsleistung),
- 1.2 nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten zwei Übungen zu zwei Standardveranstaltungen (sechs SWS, davon zwei SWS Übungen) über Teilgebiete aus verschiedenen Gebieten der Informatik (siehe Anlage, Katalog I1); (zwei Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung für die erste Prüfungsleistung),
- 1.3 nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten Software-Praktikum oder Projektgruppe oder eine vergleichbare Veranstaltung im Umfang von mindestens sechs SWS inklusive Seminarteil; der Inhalt dieser Veranstaltung ist nicht Prüfungsgegenstand der Fachprüfung Informatik (ein Leistungsnachweis als Zulassungsvoraussetzung für die Diplomarbeit),
- Nebenfach (diese Zulassungsvoraussetzungen sind nur für die Nebenfachprüfung nachzuweisen).
- 2.1 Chemie: ein Praktikum aus dem gewählten Studienbereich (siehe Anlagen Katalog C1; ein Leistungsnachweis),
- 2.2 Elektrotechnik: ein Grundlagenpraktikum Elektrotechnik (ein Teilnahmenachweis),
- 2.3 Maschinenbau: eine Übung Meßtechnik (ein Leistungsnachweis),
- 2.4 Mathematik: nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine Übung (ein Leistungsnachweis),
- 2.5 Physik: eine Übung zu Experimentalphysik III (ein Leistungsnachweis),
- 2.6 Wirtschaftswissenschaften: Eine Übung oder ein Seminar zu einer speziellen Betriebswirtschaftslehre oder zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre (ein Leistungsnachweis) nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten.
(3) Zusätzlich zu den in Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfordert die Zulassung zur Diplomprüfung I mit Praxissemester die Teilnahme an einem Praxissemester nach näherer Bestimmung der Studienordnung. Die Teilnahme wird von der bzw. dem Betreuenden unter Berücksichtigung des Zeugnisses der Ausbildungsstätte bescheinigt, wenn nach ihrer bzw. seiner Feststellung die berufspraktische Tätigkeit dem Zweck des Praxissemesters entsprochen und die bzw. der Studierende die gestellten Aufgaben zufriedenstellend ausgeführt hat.
(4) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfordert die Zulassung zur Diplomprüfung II die Teilnahme bzw. die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen in Informatik und dem von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten gewählten Nebenfach nach näherer Bestimmung der Studienordnung:
- Informatik (diese Zulassungsvoraussetzungen sind nur für die Prüfungsleistungen in Informatik nachzuweisen).
- 1.1 nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine Übung zu einer Standardveranstaltung (sechs SWS, davon zwei SWS Übungen) über ein Teilgebiet aus dem Gebiet Anwendungen Informatik (siehe Anlage, Katalog I2; ein Leistungsnachweis als Zulassungsvoraussetzung für die zweite Fachprüfung),
- 1.2 nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine Übung zu einer Standardveranstaltung (sechs SWS, davon 2 SWS Übungen) über ein Teilgebiet aus einem der Gebiete Theoretische Informatik oder Praktische Informatik (siehe Anlage, Katalog I2). Der Inhalt dieser Veranstaltung ist nicht Prüfungsgegenstand. (Ein Leistungsnachweis als Zulassungsvoraussetzung für die erste Fachprüfung),
- 1.3 nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine Projektgruppe oder eine vergleichbare Veranstaltung im Umfang von mindestens zehn SWS; (ein Teilnahmenachweis als Zulassungsvoraussetzung für die Diplomarbeit),
- 1.4 zwei Seminare in Informatik aus verschiedenen Gebieten der Informatik (siehe Anlage, Katalog I2; zwei Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung für die letzte Prüfungsleistung),
- Nebenfach (diese Zulassungsvoraussetzungen sind nur für die Nebenfachprüfung nachzuweisen).
- 2.1 Chemie: eine Übung und ein Praktikum aus dem gewählten Studienbereich (siehe Anlage Katalog C2; zwei Leistungsnachweise),
- 2.2 Elektrotechnik: ein Grundlagenpraktikum Elektrotechnik (ein Teilnahmenachweis),
- 2.3 Maschinenbau: eine Übung Meßtechnik (ein Leistungsnachweis),
- 2.4 Mathematik: nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten zwei Übungen (zwei Leistungsnachweise),
- 2.5 Physik: eine Übung zu Experimentalphysik III und eine Übung zu Technische Physik A (zwei Leistungsnachweise),
- 2.6 Wirtschaftswissenschaften: für die Diplomprüfung II mit Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre: Eine Übung oder ein Seminar zu einer speziellen Betriebswirtschaftslehre oder zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre (ein Leistungsnachweis) nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten, für die Diplomprüfung II mit Schwerpunkt Volkswirtschaftslehre: Ein Seminar zu Volkswirtschafts-Theorie oder Volkswirtschafts-Politik oder Finanzwissenschaft (ein Leistungsnachweis).
(5) Im Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind das gewählte Nebenfach, die gewählten Prüfungsfächer gemäß § 19 und gegebenenfalls die Zusatzfächer gemäß § 23 anzugeben. Im übrigen gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.
(6) Die Kandidatin bzw. der Kandidat meldet ihre bzw. seine Teilnahme an einer schriftlichen Prüfung im Nebenfach jeweils spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsausschuß an. Der Meldung sind die zugeordneten Leistungsnachweise gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 4 beizufügen.
§ 19
Umfang und Art der Diplomprüfung
- Die Diplomprüfung besteht aus
- der Diplomarbeit
- den Fachprüfungen
-
- Die Fachprüfungen der Diplomprüfung I erstrecken sich auf die Fächer: 1.1 Informatik, 1.2 Vertiefungsgebiet Informatik, 1.3 ein Nebenfach nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten.
- Die Fachprüfungen der Diplomprüfung II erstrecken sich auf die Fächer: 2.1 Theoretische Informatik, 2.2 Praktische Informatik, 2.3 Vertiefungsgebiet Informatik, 2.4 ein Nebenfach nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten.
- Als Standard-Nebenfächer können gewählt werden:
- Chemie
- Elektrotechnik
- Maschinenbau
- Mathematik
- Physik
- Wirtschaftswissenschaften
- Die Gegenstände der einzelnen Fachprüfungen sind:
- im Rahmen der Diplomprüfung I
- 1.1 in der Fachprüfung Informatik: zwei Teilgebiete aus verschiedenen Gebieten (Anlage: Katalog I1) der Informatik, deren Inhalt in Standardveranstaltungen (sechs SWS, davon zwei SWS Übungen) vermittelt wird. Diese Teilgebiete dürfen mit zweien der Teilgebiete nicht übereinstimmen, zu denen Leistungsnachweise vorliegen. Die Teilgebiete sind aus den vier Gebieten so zu wählen, daß unter Einbeziehung der Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1.2 mindestens drei Gebiete vertreten sind, von denen nur das Gebiet Praktische Informatik zweimal auftreten kann.
- 1.2 in der Fachprüfung Vertiefungsgebiet Informatik: nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten zusammenhängende Themen der Informatik, deren Inhalte üblicherweise in Veranstaltungen im Umfang von mindestens acht SWS vermittelt werden, von denen mindestens vier SWS Spezialveranstaltungen und höchstens zwei SWS Softwarepraktikum, Projektgruppe o. ä. sind. Wird die Diplomarbeit gemäß § 20 Abs. 3 in einem Standard-Nebenfach geschrieben, so können die Themen bis zur Hälfte Inhalte des Nebenfachs sein, die nicht Gegenstand eines Leistungsnachweises oder der Nebenfachprüfung sind.
- 1.3 in der Nebenfachprüfung 1.3.1 Chemie: das Gebiet des gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2.1 gewählten Studienbereichs (siehe Anlage Katalog C1), 1.3.2 Elektrotechnik: 1.3.2.1 Bauelemente der Elektronik und 1.3.2.2 Meßtechnik I und 1.3.2.3 Regelungstechnik I oder Nachrichtentechnik I 1.3.3 Maschinenbau: Technische Darstellung 1, 2 und Maschinenelemente 1 1.3.4 Mathematik: nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten zwei Teilgebiete nach Anlage Katalog M1, darunter Einführung in die Stochastik, falls zu dieser Veranstaltung der Leistungsnachweis nicht vorliegt, aber nicht das Teilgebiet, zu dem ein Leistungsnachweis vorliegt. 1.3.5 Physik: Physikalische Meßtechnik A und Physikalische Meßtechnik B, 1.3.6 Wirtschaftswissenschaften: 1.3.6.1 Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und 1.3.6.2 eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre (siehe Anlage Katalog W1)
- im Rahmen der Diplomprüfung II
- 2.1 in der Fachprüfung Theoretische Informatik: Inhalte des Gebiets Theoretische Informatik (Anlage: Katalog I2), die in Standardveranstaltungen vermittelt werden, nach näherer Bestimmung der Studienordnung,
- 2.2 in der Fachprüfung Praktische Informatik: Inhalte des Gebiets Praktische Informatik (Anlage: Katalog I2), die in Standardveranstaltungen vermittelt werden, nach näherer Bestimmung der Studienordnung,
- 2.3 in der Fachprüfung Vertiefungsgebiet Informatik: nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten zusammenhängende Themen der Informatik, deren Inhalte üblicherweise in Veranstaltungen von mindestens zwölf SWS vermittelt werden, von denen mindestens sechs SWS Spezialveranstaltungen und höchstens zwei SWS Projektgruppe o. ä. sind. Wird die Diplomarbeit gemäß § 20 Abs. 3 in einem Standard-Nebenfach geschrieben, so können die Themen bis zur Hälfte Inhalte des Nebenfachs sein, die nicht Gegenstand eines Leistungsnachweises oder der Nebenfachprüfung sind,
- 2.4 in der Nebenfachprüfung 2.4.1 Chemie: das Gebiet des gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2.1 gewählten Studienbereichs (siehe Anlage Katalog C2), 2.4.2 Elektrotechnik: 2.4.2.1 Halbleiterbauelemente und 2.4.2.2 Meßtechnik und 2.4.2.3 Nachrichtentechnik II oder Regelungstechnik II, 2.4.3 Maschinenbau: 2.4.3.1 Technische Darstellung 1,2 und Maschinenelemente 1 und 2.4.3.2 a) Fluidmechanik und Wärmeübertragung oder b) Regelungstechnik II 1,2 und Mechatronic oder c) Einführung in die Fertigungstechnik und Fügetechnik II oder d) Mechanische Verfahrenstechnik und Grundlagen der Kunststofftechnik II 2.4.4 Mathematik: nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten zwei Teilgebiete nach Anlage Katalog M2, darunter Einführung in die Stochastik, falls zu dieser Veranstaltung der Leistungsnachweis nicht vorliegt, aber nicht die Teilgebiete, zu denen Leistungsnachweise vorliegen. 2.4.5 Physik: Physikalische Meßtechnik A und Physikalische Meßtechnik B 2.4.6 Wirtschaftswissenschaften: für die Diplomprüfung II mit Schwerpunkt Betriebswirt- schaftslehre: 2.4.6.1 Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und 2.4.6.2 eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre (siehe Anlage Katalog W2), für die Diplomprüfung II mit Schwerpunkt Volkswirtschafts- lehre: Eines der Fächer Volkswirtschaftstheorie oder Volkswirtschaftspolitik oder Finanzwissenschaft, aus dem nicht der Leistungsnachweis vorliegt.
- im Rahmen der Diplomprüfung I
- Die Fachprüfungen im Nebenfach Wirtschaftswissenschaften werden in Form von bis zu vierstündigen Klausurarbeiten1 durchgeführt, die Fachprüfungen in den Nebenfächern Elektrotechnik und Maschinenbau werden studienbegleitend als bis zu dreistündige Klausurarbeiten durchgeführt. Alle anderen Fachprüfungen werden in Form einer mündlichen Prüfung abgelegt.
- Zwei oder mehr Fachprüfungen der Diplomprüfung I können nicht bei einer bzw. einem einzigen Prüfenden abgelegt werden. Mehr als zwei Fachprüfungen der Diplomprüfung II können nicht bei einer bzw. einem einzigen Prüfenden abgelegt werden.
- § 11 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend.
- Die mündliche Prüfung dauert je Kandidatin bzw. Kandidat und Fach mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten. Im übrigen gelten die §§ 12, 13 und 14 für die Diplomprüfung entsprechend.
§ 20
Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit I ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt und zeigen soll, daß die Kandidatin bzw. der Kandidat die Fähigkeit besitzt, innerhalb einer bestimmten Frist ein Problem der Informatik auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten. Der Umfang sollte einem Text zwischen 20 und 150 DIN A4-Seiten entsprechen. (2) Die Diplomarbeit II ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt und zeigen soll, daß die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer bestimmten Frist ein Problem der Informatik nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Der Umfang sollte einem Text zwischen 20 und 150 DIN A4-Seiten entsprechen. (3) Die Diplomarbeit I bzw. II kann von jeder Professorin bzw. jedem Professor und jeder habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. jedem habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universität-Gesamthochschule Paderborn betreut werden, die bzw. der im Fachbereich Mathematik-Informatik im Hauptstudium I bzw. II der Informatik selbständig Lehrveranstaltungen abgehalten hat. In Ausnahmefällen kann die Diplomarbeit auch von einer bzw. einem anderen nach § 6 Abs. 1 Prüfungsberechtigten betreut werden. Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß auch Professorinnen bzw. Professoren oder habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zur Betreuung der Diplomarbeit I bzw. II zulassen, die das Nebenfach vertreten, das die Kandidatin bzw. der Kandidat gewählt hat. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen. (4) Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß eine Kandidatin bzw. ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. (5) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin bzw. des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen, objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 erfüllt. (6) Die Diplomarbeit kann erst nach der Zulassung der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur Diplomprüfung ausgegeben werden. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (7) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Diplomarbeit vier Monate, für die Diplomarbeit II beträgt sie bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema sechs Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens vier Wochen, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema um höchstens sechs Wochen verlängern. (8) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie bzw. er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen als Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
§ 21
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuß abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend'' (5,0) bewertet. (2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden zu begutachten und zu bewerten, von denen mindestens eine bzw. einer Informatik lehrt. Eine Prüfende bzw. ein Prüfender soll die bzw. der Betreuende sein, die bzw. der zweite Prüfende wird vom Prüfungsausschuß bestimmt. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung wird als Note das arithmetische Mittel der Bewertungen vergeben, falls die Differenz kleiner als 1,0 ist, sonst entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung der Prüfenden über die endgültige Bewertung. (3) Die Bewertung der Diplomarbeit ist den Studierenden nach spätestens acht Wochen mitzuteilen.
§ 22
Zusatzfächer
(1) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Der Umfang entspricht dem einer Fachprüfung. (2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
und Bestehen der Diplomprüfung
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung und die Bildung der Fachnoten gilt § 14 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend'' bewertet worden ist. (2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der differenzierten Fachnoten (im Sinne von § 14) und der differenzierten Note der Diplomarbeit gebildet, wobei die differenzierte Note der Diplomarbeit doppelt gewichtet wird. Im übrigen gilt § 14 Abs. 4 und 5 entsprechend. (3) Das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden'' wird erteilt, wenn die Note der Diplomarbeit und mindestens eine Fachnote 1,0 beträgt und keine Fachnote schlechter als 1,3 ist.
§ 24
Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Fachprüfungen, die nicht als Freiversuch (§25) gelten, können bei "nicht ausreichenden'' Leistungen zweimal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung der Fachprüfungen ist ausgeschlossen. § 11 Absatz 7 gilt entsprechend. (2) Die Diplomarbeit kann bei nicht ausreichender Bewertung (über 4,0) einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 20 Abs. 8 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. (3) § 15 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Für Wiederholungsprüfungen kann die Kandidatin bzw. der Kandidat eine bzw. einen anderen Prüfenden für die mündlichen Prüfungen und für die Diplomarbeit vorschlagen.
§ 25
Freiversuch
(1) Legt eine Kandidatin bzw. ein Kandidat innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in Absatz 7 vorgesehenen Zeitpunkt oder früher und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung ab und besteht sie bzw. er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch in der gleichen Fachprüfung ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs für nicht bestanden erklärt wurde. (2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß die Kandidatin bzw. der Kandidat unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt. (3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem sie bzw. er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat. (4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule tätig war. (5) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Fachprüfung einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen. Die Wiederholung einer mündlichen Prüfung muß nach sechs Monaten abgeschlossen sein. (6) Erreicht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat in der Wiederholungsprüfung eine bessere Fachnote, so wird die bessere Fachnote auf dem Zeugnis ausgewiesen und bei der Berechnung der Gesamtnote der Diplomprüfung zugrunde gelegt. (7) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung I werden auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten als Freiversuch gewertet, wenn sie vor Beginn des 7. Fachsemesters abgelegt werden. Die Fachprüfungen der Diplomprüfung II werden auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten als Freiversuch gewertet, wenn sie vor Beginn des 9. Fachsemesters abgelegt werden. Diese Fristen werden um ein Semester verlängert, wenn die Diplomarbeit abgegeben oder ein Praxissemester (Hauptstudium I) absolviert wurde.
§ 26
Zeugnis
(1) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält sie bzw. er ein Zeugnis, welches die in den Fachprüfungen erzielten Noten, das Thema und die Note der Diplomarbeit, die Namen der beteiligten Prüfenden und die Gesamtbewertung enthält. In dem Zeugnis ist die Dauer der festgesetzten Regelstudienzeit anzugeben. Wurde von der Möglichkeit des Praxissemesters Gebrauch gemacht, so ist ein Hinweis auf den erfolgreichen Abschluß des Praxissemesters aufzunehmen. (2) Im übrigen gilt § 17 entsprechend.
§ 27
Diplomurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet. (2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereichs und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.
§ 28
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 29
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluß jeder Prüfung und des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses bzw. Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 30
Aberkennung des Diplomgrades
Der Diplomgrad wird aberkannt, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Senat der Universität-Gesamthochschule Paderborn.
§ 31
Übergangsregelungen
(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die erstmalig ab Wintersemester 1997/98 an der Universität-Gesamthochschule Paderborn für den integrierten Studiengang Informatik eingeschrieben sind. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 1997/98 an der Universität-Gesamt- hochschule Paderborn für den integrierten Studiengang Informatik eingeschrieben worden sind und die Diplom-Vorprüfung noch nicht bestanden haben, können diese bis zum Sommersemester 2000 nach der im Sommersemester 1997 geltenden Prüfungsordnung ablegen; ab Wintersemester 2000/2001 ist jedoch Teil II dieser neuen Prüfungsordnung auch für diese Studierenden gültig. (3) Studierende, die vor dem Wintersemester 1997/98 an der Universität-Gesamthochschule Paderborn für den integrierten Studiengang Informatik eingeschrieben worden sind und die Diplom-Vorprüfung nach der im Sommersemester 1997 geltenden Prüfungsordnung abgelegt haben, können die Diplomprüfung bis zum Sommersemester 2001 nach der im Sommersemester 1997 geltenden Prüfungsordnung ablegen; ab Wintersemester 2001/2002 ist jedoch Teil III dieser neuen Prüfungsordnung auch für diese Studierenden gültig. (4) Wiederholungsprüfungen können nach der Prüfungsordnung abgelegt werden, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde. (5) Auf Antrag wird diese neue Prüfungsordnung angewendet. Der Antrag auf Anwendung dieser neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich. (6) In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag besondere Übergangsregelungen beschließen.
§ 32
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Informatik an der Universität-Gesamthochschule Paderborn vom 19. Dezember 1990 (GABI.NW.S. 1991 S. 48), geändert durch Satzung vom 7. November 1988 (GABI.NW.S. 585)), außer Kraft. § 31 bleibt unberührt. (2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABI.NW.) veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Mathematik-Informatik vom 20.10.1997 und des Senats der Universität-Gesamthochschule Paderborn vom 21.01.1998 und meiner Genehmigung
Paderborn, den 1998
Der Rektor
der Universität-Gesamthochschule Paderborn
Universitätsprofessor Dr. W. Weber